Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

(1) Die uns erteilten Aufträge werden nur zu unseren nachstehenden Bedingungen ausgeführt.
Mit Bestellung/Auftrag erkennt der Vertragspartner (nachfolgend Auftraggeber genannt) unsere Geschäftsbedingungen in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung/ Auftrag an.
Abweichungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Ist der Auftraggeber mit Vorstehendem nicht einverstanden, so hat er schriftlich zu widersprechen.
Der Widerspruch ist als solcher zu kennzeichnen und uns gegenüber gesondert geltend zu machen. Soweit kein Widerspruch erfolgt, wird die ausschließliche Geltung der nachfolgenden Bedingungen anerkannt. Im kaufmännischen Verkehr erfolgt die Anerkenntnis spätestens mit Annahme des Angebotes oder mit unserer ersten Lieferung oder Leistung.
Im Falle eines Widerspruchs behalten wir uns vor, den Abschluss des Geschäftes abzulehnen ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können. Unsere Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen worden ist, sofern sie nur dem Auftraggeber im Zusammenhang mit einem zwischen ihm und uns bereits getätigtem Geschäft zugegangen sind oder auf sie Bezug genommen wurde.

(2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.

(3) Eine rechtliche Bindung tritt nur durch die auftraggeberseitige Bestätigung des Angebotes/ Auftrages (Bestätigung per Email ist zulässig) oder die Unterzeichnung des Vertrages ein.

2. Kosten

(1) Unsere Angebote sind Leistungsofferten und stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebotes dar. Sie sind freibleibend, es sei denn, eine Bindung ist ausdrücklich im Angebot vorgesehen. Aufträge, die unter Bezugnahme auf unsere Offerten eingehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Annahme.

(2) Im vereinbarten Nettopreis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer Kopie auf DVD, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in demgemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten.

(3) Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt maximal 10 Stunden.

(4) Wetterbedingte Verschiebung des Drehtages (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Gemeinkosten in Rechnung gestellt.

(5) Spesen, Fahrtkosten, Kosten auswärtiger Verpflegung und Unterbringung sind in jedem Falle gesondert zu erstatten. Auf die vereinbarten Vergütungssätze ist die jeweils geltende Mehrwertsteuer zu entrichten.

(6) Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.

3. Leistungen und Abnahme

(1) Vor‐, bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterzeichnung des Produktionsvertrages. Soweit nicht anders vereinbart wird, kommt mit einem akzeptierten Angebot oder mit Übersendung einer Auftragsbestätigung auf eine mündliche oder schriftliche Bestellung ein Produktionsvertrag zustande.

(2) Die Herstellung des Filmwerkes erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. des im Vorgespräch von beiden Parteien erarbeiteten Konzeptes und/ oder des von ihm zur Verfügung gestellten und/ oder vom Auftraggeber erarbeiteten Drehbuches zu den im Produktionsauftrag bzw. dem akzeptierten Angebot schriftlich niedergelegten Bedingungen.

(3) Die Aufnahme darf nicht wegen unwesentlichen Mängel verweigert werden, sondern nur, wenn inhaltliche Vorgaben des Auftraggebers oder fachliche bzw. technische Standards nicht eingehalten werden.
Verweigerung der Abnahme aus rein künstlerischen oder geschmacklichen Gründen ist nicht möglich.

(4) Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, wenn dieser nicht binnen zweiWochen ab Lieferdatum des finalen Filmwerkes diesem nicht schriftlich widerspricht per Email ist zulässig).

(5) Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität.

(6) Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskriptes, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Laste, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt.

(7) Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Wkro Media Wolfgang Kröll ist allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen, soweit sie die in §3.6 genannten Änderungsweise umfassen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(8) Durch Wkro Media Wolfgang Kröll verschuldete Fehler werden unverzüglich und kostenlos berichtigt. Eventuelle Korrekturen hat der Auftraggeber vor der Weiterverwendung erneut auf Fehler zu überprüfen. Wkro Media Wolfgang Kröll haftet nach Freigabe nicht für die vom Auftraggeber übersehenen Fehler. Die Kosten für vom Auftraggeber veranlasste Korrekturen, die nicht eine Fehlerbeseitigung darstellen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

(9) Falls von Wkro Media Wolfgang Kröll fremdsprachiges Fassungen durch Synchronisation und/ oder Titeländerung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

4. Lieferung

(1) Fertigstellungstermine, Lieferfristen, Liefertermine und Zeitablaufpläne sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Ist kein Termin oder keine Lieferfrist vereinbart, verpflichten wir uns zur schnellstmöglichen Erledigung/Lieferung.

(2) Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, (Sach‐) Beistellungen und ggf. vereinbarter Mitwirkungshandlungen sowie nach Leistung vereinbarter Anzahlungen. Vereinbarte Liefertermine und ‐fristen begründen kein Fixgeschäft (Ausschluss der §§361 BGB, 376HGB). Im Falle einer ausdrücklich und schriftlich zugesicherten Lieferfrist ist diese eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Geschäftsbereich verlassen hat. Befinden wir uns mit der von uns zu erbringenden Leistung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Umstände, welche die Leistungserbringung, die Beschaffung oder den Versand/die Ablieferung verhindern oder erschweren, z.B. höhereGewalt, Arbeitskampf, Aufruhr, behördliche Maßnahmen, Energie‐ und Werkstoffmangel, Verkehrs‐ oder Betriebsstörungen, Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferanten, befreien uns für die Zeit des Bestehens dieser Umstände von der Liefer‐ bzw. Leistungspflicht. Werden durch diese Umstände das Lieferdatum bzw. die Lieferung/Leistung mehr als einen Monat überschritten bzw. aufgehalten, sind beide Teile, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Ersatzansprüche erwachsen, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Umstände zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden. Teillieferungen/Teilleistungen sind zulässig, es sei denn, der Auftraggeber würde unangemessen benachteiligt.

(3) Wkro Media Wolfgang Kröll verpflichtet sich zur Ablieferung einer technisch einwandfreien Sendekopie (Digital Format) und leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton‐ und Bildqualität aufweist.
Für unsachgemäße Weiterbearbeitung Dritter (z.B. Formatumwandlung) wird keine Gewähr übernommen.

5. Eigentum

(1) Für die Erringung unserer Leistung hergestellte Vorstufen‐ und Zwischenprodukte und/oder Arbeitsmittel, z.B. hierbei hergestellte Programme, digitalen Daten, Datensätze, Dateien und Datenträger nebst vergleichbaren Medien bleiben unser Eigentum.

(2) Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir auch zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. Wir sind berechtigt, uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen und Gegenstände bis zur vollständigen Begleichung der geschuldeten Vergütung zurückzubehalten.

6. Zahlungen

(1) Zahlungen sind, falls nichts anderes vereinbart ist, bar netto Kasse sofort nach Rechnungserhalt zu leisten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an uns oder an von uns ausdrücklich mit schriftlicher Inkasso‐Vollmacht versehene Personen geleistet werden. Die Zahlung hat ohne Skonto‐Abzug zu erfolgen. Skonto muss ausdrücklich auch der Höhe nach vereinbart sein. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbank‐ Diskontsatz zu berechnen. Weitergehende Rechte bleiben ausdrücklich vorbehalten. Diskontfähige Wechsel sowie Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung erfüllungshalber herein. Gutschriften über Wechsel oder Schecks erfolgen stets vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des für unsere Bankmaßgeblichen Tages, an dem wir über den Gegenwert endgütig verfügen können. Im Falle der Annahme von Wechseln gehen Diskont‐ und Einzugsspesen zu Lasten des Auftraggebers und sind ebenso wie Verzugszinsen sofort in barfällig. Für rechtzeitige Vorlage und Protest übernehmen wir keine Haftung. Bei Akkreditiven trägt der Auftraggeber alle anfallenden Spesen und Kosten. Die Kosten sind sofort in bar fällig.

7. Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen
‐ 1/2 der vereinbarten Nettosumme bei Auftragserteilung
‐ 1/2 der vereinbarten Nettosumme bei Abnahme

Bzw. bei längeren Produktionszeiten:

‐ 1/3 der vereinbarten Nettosumme bei Auftragserteilung
‐ 1/3 der vereinbarten Nettosumme bei Drehbeginn
‐ 1/3 der vereinbarten Nettosumme nach Fertigstellung

Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in der Höhe der Sekundärmarktrendite plus 3% ab Fälligkeit berechnet.

8. Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber

(1) Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden von Wkro Media Wolfgang Kröll vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteiligen Gemeinkosten und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

(2) Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn ist Wkro Media Wolfgang Kröll berechtigt, zwei drittel der kalkulierten und vomAuftraggeber akzeptiertenNettokosten zuzüglich Gemeinkosten (20% der Auftragssumme) und entgangenen Gesamtgewinn (10% der Auftragssumme) in Rechnung zu stellen.

(3) Tritt der Auftraggeber zwischen dem dritten und dem ersten Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn zurück,so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

9. Haftung

(1) Wkro Media Wolfgang Kröll haftet ‐ gleich aus welchem Rechtsgrund ‐ nur, wenn ein Schaden (a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder (b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.

(2) Wkro Media Wolfgang Kröll haftet gemäß Absatz 1. Buchstabe a.für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen bei Vertragsschluss aufgrund der Wkro Media Wolfgang Kröll zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.

(3) Die Haftungsbeschränkung gemäß Absatz 2. gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten von Wkro Media Wolfgang Kröll verursacht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 2. und 3.Haftet Wkro Media Wolfgang Kröll nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden sowie entgangenen Gewinn/Produktionsausfall.

(5) Der typischerweise voraussehbare Schadensumfang übersteigt in keinem Fall die Höhe der Vertragssumme unseres entsprechenden Geschäftes mit dem Auftraggeber, so dass die Haftung in Fällen unserer berechtigten Inanspruchnahmen betragsmäßig hierauf beschränkt ist.

(6) Die Haftungsbeschränkungen der Absätze 1. bis 6. gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von Wkro Media Wolfgang Kröll.

(7) Für Verluste von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet Wkro Media Wolfgang Kröll ebenfalls nur in dem aus den Absätzen 1. bis 4. ersichtlichen Rahmen und auch nur in soweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Auftraggebers, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programmen, vermeidbar gewesen wäre.

(8) Wkro Media Wolfgang Kröll haftet für alle Rechtsverletzungen, die von uns während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.

10. Verwahrung

(1) Wkro Media Wolfgang Kröll verwahrt die vom Auftraggeber zur Durchführung des Auftrags überlassenen Unterlagen unter Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt. Wkro Media Wolfgang Kröll ist berechtigt, derartige Unterlagen zwei Jahre nach Beendigung des Auftrags zu vernichten, es sei denn, der Auftraggeber hat sich bei Übergabe schriftlich die Rücknahme vorbehalten.

11. Urheberrecht

(1) An Konzepten, Methoden, Materialien und Unterlagen, Programmen, digitalen Daten und Dateien usw. behält sich Wkro Media Wolfgang Kröll vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung Eigentum und, soweit urheberrechtlich zulässig, alle urheberrechtlichen Nutzungs‐ und Verwertungsrechte. Eigentum, Nutzungs‐ und Verwertungsrechte an Leistungen gehen bestimmungsgemäß erst nach vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung auf den Auftraggeber über. Die urheberrechtlichen Nutzungs‐ und Verwertungsrechte an unseren Leistungen gehen nur in soweit auf den Auftraggeber über, wie dies für den bei Vertragsschluss vereinbarten Zweck erforderlich ist. Jede darüber hinausgehende Verwertung ist mit uns schriftlich zu vereinbaren und ist vergütungspflichtig.

(2) Die Weiterübertragung von Nutzungsrechten durch den Auftraggeber an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes an von uns zu erbringenden Leistungen auf den Auftraggeber bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Soweit der Auftraggeber uns Unterlagen sowie sonstige Materialien, an denen urheberrechtliche Schutzrechte bestehen können, zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung stellt, garantiert der Auftraggeber, dass die übergebenen Materialien frei von Rechten Dritter sind bzw. der Auftraggeber über die erforderlichen übertragbaren Nutzungs‐ und Verwertungsrechte verfügt. Erstellt uns frei von allen etwaigen Ansprüchen Dritter.

12. Sonstige Bestimmungen

(1) Wkro Media Wolfgang Kröll ist berechtigt, den eigen Firmennamen und Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Weiterhin hat Wkro Media Wolfgang Kröll das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen.

(2) Wkro Media Wolfgang Kröll ist berechtigt, dass Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf den Webseiten von Wkro Media Wolfgang Kröll oder anderen entsprechenden digitalen Plattformen.

13. Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden,so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Wirksamkeit

(1) Erfüllungsort ist der Hauptsitz Bad Honnef. Bei allen sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich‐rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Auftraggeber im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. Es gilt Deutsches Recht mit Ausnahme des UN‐Kaufrechtes. Sofern eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) Als Gerichtsstad wird in diesemFall Königswinter vereinbart.

Stand 07.10.2012 / Wkro Media, Wolfgang Kröll